Im Rahmen der zunehmenden Diskussionen zur Indikation der Mammographie hat unsere Kanzlei ein Rechtsgutachten für den Berufsverband der Deutschen Radiologen erstattet .
…
…
Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der Strahlenschutzkommission (SSK) für den mammographierenden Arzt nicht bindend sind, er aber andererseits in jedem Einzelfall die Indikation nach § 23 der Röntgenverordnung auf der Grundlage der individuellen Situation der Frau selbst stellen muss. Der Wunsch der Frau für eine Mammographie kann diese ärztliche Indikation nicht ersetzen. Kurzgutachten-RÖV