Ärztliche Zulassung

Nur die intime Kenntnis der rechtlichen Vorgaben des Zulassungsverfahrens und der Besonderheiten der zuständigen Entscheidungsgremien bietet die Gewähr für einen reibungslosen Ablauf des Nachbesetzungsverfahrens.

Zusätzlich zur Übernahme einer Praxis eines älteren Kollegen (Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V) gewinnt – neben Jobsharing oder der Möglichkeit der Belegarztzulassung – angesichts des Honorardeckels die seit Kurzem mögliche Anstellung in der Praxis (§ 103 Abs. 4b SGB V), auch wegen ihrer erleichterten Abgabe, oder im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V) immer größere Bedeutung. Zulassungen mit Leistungsmengenbeschränkung setzen allerdings eine besondere Praxissituation voraus.

Dagegen gelingt die Sonderbedarfszulassung, von Spezialitäten abgesehen, immer seltener. Krankenversicherungen und Zulassungsausschüsse wollen nicht noch mehr Leistungserbringer. Hier gilt es, auch die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zu berücksichtigen.

Nicht ohne Risiken ist der bloße »Zulassungshandel«, denn nach dem Gesetz ist die Übertragung nur der »Konzession« nicht vorgesehen. Dennoch gibt es Möglichkeiten, unterschiedliche Praxen zusammenzuführen – auch anlässlich eines »in Rente gehenden« Arztes.

Gabriele Leucht

Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Gabriele Leucht ist Rechtsanwältin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin. Von 2016 an war sie Partnerin der Münchner Anwaltskanzlei Cramer & Henkel, welche 2021 in REMEDIUM umbenannt wurde.  Den Spezialgebieten der Anwaltskanzlei REMEDIUM Medizinrecht und Arbeitsrecht ist die gebürtige Münchnerin treu geblieben.

Seit 2019 führt sie den Titel Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2020 den Titel Fachanwältin für Medizinrecht. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte in der juristischen Arbeit sind: Medizinrecht, Arbeitsrecht und Healthcare Compliance.

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