Praxisgründung und Praxisübernahme
Verträge, rechtliche Voraussetzungen, Alternativen BAG und MVZ
Eine Praxisgründung ist der Wunschtraum vieler junger Ärztinnen und Ärzte. Doch die Selbständigkeit mit einer eigenen Arztpraxis ist nicht nur eine finanzielle Herausforderung, sondern wirft auch in rechtlicher Hinsicht zahlreiche Fragen auf. In diesem Beitrag erklären die Münchner Medizinrechtlerinnen Dr. Silvia Lucht und Gabriele Leucht zentrale Themen im Rahmen von Praxisgründung und Praxisübernahme. Es geht um Verträge und Vertragsgestaltung, rechtliche Voraussetzungen zur Praxisgründung und mögliche Alternativen.
Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten bei einer Praxisgründung?
Zunächst müssen Arzt bzw. Ärztin eine grundlegende und weitreichende Entscheidung treffen: Möchten sie eine reine Privatpraxis betreiben oder wollen sie in ihrer Praxis auch gesetzlich versicherte Patient:innen behandeln? Für die Behandlung von gesetzlich Versicherten bedarf es einer Zulassung bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
In Deutschland gibt es zwei Wege, sich mit einer Arztpraxis niederzulassen. Entweder der Arzt bzw. die Ärztin gründen eine eigene, neue Praxis oder sie übernehmen eine bereits bestehende Praxis und gehen damit den Weg der Praxisübernahme bzw. Praxisnachfolge.
Beide Wege haben gewichtige Vor- und Nachteile. Deshalb sollten sich Ärzt:innen rechtzeitig die entsprechende Fachleute zur Beratung ins Boot holen. Dazu zählt auf jeden Fall die juristische Unterstützung durch Fachanwält:innen im Medizinrecht.
Verträge bei Praxisgründung und Praxisübernahme
Insbesondere bei der Gestaltung von Verträgen etwa im Rahmen einer Praxisübernahme sollten die Inhalte immer von einer Fachanwält:in für Medizinrecht formuliert werden. Der Kaufvertrag im Rahmen einer Praxisnachfolge ist ein gegenseitiger Vertrag, der von beiden Parteien fair ausgehandelt werden sollte.
Wichtig sind dabei u. a. folgende Punkte:
- genaue Regelung des Vertragsgegenstandes
- Welches Praxisinventar wird verkauft und wie sieht es mit der Gewährleistung aus?
- rechtssichere Regelungen bezüglich der Patientenkartei einschließen – Achtung: Neue Rechtsprechung bezüglich der isolierten Veräußerung einer Patientenkartei!
- Welche Dauerschuldverhältnisse (wie ggf. der Mietvertrag) sollen übernommen werden und wie?
- Soll Praxispersonal übernommen werden?
- zeitliche Abgrenzung von Forderungen und Verbindlichkeiten
- Übernimmt die Verkäuferin bzw. der Verkäufer Garantien und wenn ja, welche?
- Kaufpreis und Fälligkeitsregelungen
- Regelungen zu Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Tod der Verkäuferin bzw. des Verkäufers
- Mitwirkungspflichten der Verkäuferin bzw. des Verkäufers im Nachbesetzungsverfahren
- Soll ein Wettbewerbsverbot gelten?
Auch bei sämtlichen Fragen rund um die kassenärztliche Zulassung sind Medizinrechts-Expert:innen die erste Adresse für junge Ärztinnen und Ärzte.
Praxisgründung oder Praxisnachfolge – welcher Weg ist finanziell günstiger?
Bei der finanziellen Belastung gibt es zwischen Praxisgründung und Praxisnachfolge keine gravierenden Unterschiede. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Finanzierung in beiden Fällen nur in den seltensten Fällen ein Problem darstellt. Denn die Banken finanzieren mittlerweile sowohl die Übernahme einer Praxis als auch die Praxisgründung ohne nennenswertes Eigenkapital – wenn ein guter und vor allem solider Businessplan existiert.
Vertragsabschluss beim Einstieg in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Wenn eine Ärztin bzw. ein Arzt plant, in eine BAG mit mehreren Partner:innen einzutreten, müssen stets mehrere vorhandene Verträge überprüft sowie neue erstellt und beachtet werden. Für diese wichtigen Aufgaben sollten sich die Vertragspartner:innen auf jeden Fall fachjuristischen Beistand über eine Medizinrechts-Anwältin einholen. Denn einerseits wird beim Einstieg in eine BAG der Gesellschaftsanteil der Abgeberin bzw. des Abgebers übernommen. Dies geschieht durch einen Vertrag über die Praxisübernahme (s. o.). Und andererseits müssen auf jeden Fall die „Spielregeln“ der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) geprüft und gegebenenfalls neu verhandelt werden, wenn diese auf die „Neueinsteiger:innen“ in einer BAG nicht mehr zutreffen.
Wir sind Expert:innen bei der Prüfung und Erstellung von Verträgen. Kontaktieren Sie uns jetzt!
Alternativen zur Praxisgründung – BAG oder MVZ?
Ärztinnen bzw. Ärzte können sich – alternativ zu Praxisgründung oder Praxisübernahme – entweder zu einer Gemeinschaftspraxis, auch Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) genannt, oder zu einer Praxisgemeinschaft zusammenschließen. Oder sie gründen – allein oder gemeinsam – ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ).
Vertragsabschluss beim Einstieg in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Wenn eine Ärztin bzw. ein Arzt plant, in eine BAG mit mehreren Partner:innen einzutreten, müssen stets mehrere vorhandene Verträge überprüft sowie neue erstellt und beachtet werden. Für diese wichtigen Aufgaben sollten sich die Vertragspartner:innen auf jeden Fall fachjuristischen Beistand über eine Medizinrechts-Anwältin einholen. Denn einerseits wird beim Einstieg in eine BAG der Gesellschaftsanteil der Abgeberin bzw. des Abgebers übernommen. Dies geschieht durch einen Vertrag über die Praxisübernahme (s. o.). Und andererseits müssen auf jeden Fall die „Spielregeln“ der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) geprüft und gegebenenfalls neu verhandelt werden, wenn diese auf die „Neueinsteiger:innen“ in einer BAG nicht mehr zutreffen.
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Im Laufe ihres Medizinstudiums und auf den praktischen Stationen lernen Ärzt:innen zahlreiche verschiedene Arbeitsmodelle und Arbeitsumfelder kennen. Ich sage meinen jungen Mandant:innen immer: Gestalten Sie Ihr Traum-Umfeld, schreiben Sie Ihren Traum-Alltag möglichst detailliert auf. Dann verfestigt sich die Vorstellung, wie Sie arbeiten und auch leben wollen. Und dann können Sie sich an die konkrete Umsetzung machen.
— Gabriele Leucht, Fachanwältin für Medizinrecht
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