Nachbesetzungsverfahren im gesperrten Planungsbereich

Schritte im Nachbesetzungsverfahren

  1. Antrag auf Zulassung
  2. Ausschreibung der Zulassung 
  3. Verhandlung um die Nachbesetzung
  4. Antrag auf Nachbesetzung
  5. Entscheidungskriterien der Nachbesetzung
  6. Wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers
  7. BAG oder (KH-)MVZ 
  8. Beschluss des Zulassungsausschuss
  9. Wiederspruch und Klageverfahren 
  10. Rücknahme des Nachbesetzungsantrages

Der Antrag auf Ausschreibung der Zulassung

Das Nachbesetzungsverfahren im gesperrten Planungsbereich verläuft in zwei Verfahrensschritten.

Im ersten Verfahrensschritt stellt der abgebende Arzt beim zuständigen Zulassungsausschuss einen Antrag auf Ausschreibung seiner Zulassung und verzichtet parallel auf seine Zulassung. Es ist ratsam, auf die Zulassung nur unter der Bedingung eines erfolgreichen Zulassungsverfahrens zu verzichten.

Der Zulassungsausschuss entscheidet in der Folge über die Erforderlichkeit der Nachbesetzung.

Die Nachbesetzung ist in der Regel dann erforderlich, wenn das Leistungsvolumen 50% über dem Fachgruppendurchschnitt liegt.

Praxistipp:
Juristische Schwierigkeiten mit der Fortführungsfähigkeit einer Praxis sind immer dann zu befürchten, wenn der abgebende Arzt – z. B. aus Altergründen – schon länger keine Patienten mehr versorgt oder die Versorgung seiner Patienten auf ein Minimum reduziert hat.

Der abgabewillige Arzt sollte sich daher frühzeitig überlegen, ob er zeitgleich mit der faktischen Reduzierung seines Versorgungsauftrages einen Praxispartner aufnehmen sollte.

Bejaht der Zulassungsausschuss die Erforderlichkeit der Nachbesetzung, wird die Zulassung ausgeschrieben. Die Erforderlichkeitsprüfung entfällt bei sogenannten privilegierten Bewerbern.

Privilegierte Bewerber sind:

  • Bewerber, die mindestens fünf Jahre vertragsärztlich in einem unterversorgten Gebiet tätig waren,
  • der Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des abgebenden Arztes ist,
  • der angestellte Arzt oder bisherige Praxispartner des abgebenden Arztes, wobei die Anstellung oder die Gemeinschaftspraxis bereits drei Jahre bestehen muss,
  • der Bewerber, der sich verpflichtet, die Praxis in ein unterversorgtes Gebiet zu verlegen und
  • der Bewerber, der einer Arztgruppe angehört, für die der Gemeinsame Bundesausschuss Mindestversorgungsanteile angeordnet hat (Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Neurologen, Psychiater und fachärztliche Internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie).

Lehnt der Zulassungsausschuss den Antrag aus Versorgungsgründen ab, steht dem abgebenden Arzt eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu.

 

Die Zulassung wird ausgeschrieben – was jetzt?

Im zweiten Verfahrensschritt wird die Zulassung ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt des jeweiligen Bundeslandes. Sie erfolgt automatisch. D. h., es ist kein weiterer Antrag erforderlich.

In Bayern erfolgt die Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger.

Dieser erscheint jeweils am ersten Freitag im Monat. Redaktionsschluss für die Ausschreibung im Bayerischen Staatsanzeiger ist jeweils am 20. des Vormonats.

Die Bewerbungsfrist in Bayern läuft in der Regel bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung.

In dem Antrag auf Ausschreibung der Zulassung kann der abgebende Arzt eine verkürzte Ausschreibungsfrist beantragen. Diesem Antrag wird in der Regel dann stattgegeben werden, wenn der Versorgungsauftrag nur durch die Verkürzung der Ausschreibungsfrist gewährleistet werden kann oder andere triftige Gründe vorliegen.

Innerhalb der Ausschreibungsfrist können sich Interessenten bei der Kassenärztlichen Vereinigung formlos bewerben. Es genügt ein „Dreizeiler“, der zum Ausdruck bringt, dass sich der Arzt auf die ausgeschriebene Zulassung bewirbt.

Auch der sogenannte Wunschkandidat und privilegierte Interessenten (s. o.) müssen sich bewerben.

 

Die Verhandlung um die Nachbesetzung

Nach Eingang aller Bewerbungen erstellt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung eine Liste der Bewerber, welche sie an den Zulassungsausschuss und den abgebenden Arzt übermittelt.

Der abgebende Arzt hat ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, in Verhandlung mit den Bewerbern zu treten. Gibt es bereits einen Wunschkandidaten ist zu empfehlen, die anderen Bewerber zu kontaktieren und diese einvernehmlich zu einer Rücknahme der Bewerbung zu veranlassen.

 

Der Antrag auf Nachbesetzung

Zwischen Übermittlung der Bewerberliste und Tagung des Zulassungsausschusses werden die noch verbliebenen Bewerber aufgefordert, einen förmlichen Antrag zu stellen.

Das entsprechende Formular ist auf den Internetseiten der entsprechenden KVen abrufbar. Mit dem förmlichen Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen,
  • Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,
    gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Absatz 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt wird,
  • Lebenslauf,
  • polizeiliches Führungszeugnis,
  • Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,
  • Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses, Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen.

 

Entscheidungskriterien zur Nachbesetzung

Im Termin entscheidet der Zulassungsausschuss darüber, welcher Bewerber die Zulassung erhält. Dabei berücksichtigt er bei seiner Entscheidung:

  • die berufliche Eignung,
  • das Approbationsalter,
  • die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, wobei Kindererziehungszeiten oder Zeiten, in denen nahe Angehörige gepflegt wurden, nicht abgezogen werden,
  • eine mindestens fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet
  • die Stellung als privilegierter Bewerber (s. o.)
  • die Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, die in der Ausschreibung definiert worden sind,
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
  • die Ergänzung eines besonderen Versorgungsangebots,
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste sowie
  • Interessen des oder der in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Vertragsärzte.

    Der letzte Punkt ist von hoher Relevanz.
    Kein BAG-Partner soll gezwungen sein, mit einem Kollegen zusammenzuarbeiten, der ihm – aus welchem Grund auch immer – nicht zusagt.

 

Entscheidungskriterien zur Nachbesetzung

Im Termin entscheidet der Zulassungsausschuss darüber, welcher Bewerber die Zulassung erhält. Dabei berücksichtigt er bei seiner Entscheidung:

  • die berufliche Eignung,
  • das Approbationsalter,
  • die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, wobei Kindererziehungszeiten oder Zeiten, in denen nahe Angehörige gepflegt wurden, nicht abgezogen werden,
  • eine mindestens fünfjährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet
  • die Stellung als privilegierter Bewerber (s. o.)
  • die Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, die in der Ausschreibung definiert worden sind,
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
  • die Ergänzung eines besonderen Versorgungsangebots,
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste sowie
  • Interessen des oder der in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Vertragsärzte.
    Der letzte Punkt ist von hoher Relevanz.

Kein BAG-Partner soll gezwungen sein, mit einem Kollegen zusammenzuarbeiten, der ihm – aus welchem Grund auch immer – nicht zusagt.
Ist ein Hausarztsitz ausgeschrieben, sind vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigten.

Praxistipp:
Bewerbern auf eine Zulassung, die mit einem Praxisanteil verbunden ist, kann daher nur empfohlen werden, sich frühzeitig mit den verbleibenden BAG-Partnern ins Benehmen zu setzen.

 

Aber was ist mit den wirtschaftlichen Interessen des Abgebers?

Diese sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt.

D. h., ist ein Bewerber nicht bereit, den Verkehrswert zu zahlen, darf ihn der abgebende Arzt ablehnen und der Zulassungsausschuss kann diesen Bewerber nicht als Nachfolger auswählen. Sobald ein Bewerber jedoch bereit ist, den Verkehrswert zu zahlen, entscheiden lediglich die vorgenannten Kriterien.

Der Abgeber wird diesbezüglich zwar angehört, hat aber letztendlich keine Entscheidungsbefugnis. Die Entscheidung liegt in diesem Fall allein beim Zulassungsausschuss.

Damit soll einer monetären Verwertung der kassenärztlichen Zulassung Einhalt geboten werden.

In dieser Phase kommt es oft zum Streit über die Höhe des Verkehrswerts einer Praxis. Zum einen haben wir nicht zuletzt aufgrund unserer langjährigen Befassung mit diesem Thema selbst einschlägige Erfahrung mit der Bewertung von Arztpraxen.

Zum anderen arbeiten wir eng zusammen mit qualifizierten und auf die Bewertung von Arztpraxen spezialisierten Gutachtern.

 

BAG oder (KH-) MVZ als Bewerber(in)

Es kann sich auch eine Berufsausübungsgemeinschaft, ein ambulantes Medizinisches Versorgungszentrum oder ein in einem Krankenhaus angesiedeltes Medizinisches Versorgungszentrum auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewerben. Die Bewerbung lautet dann auf Fortführung mit einem angestellten Arzt.

Die Bewerbung der BAG, des MVZ oder des KH-MVZ ist grundsätzlich gleich mit der Bewerbung einer natürlichen Person zu behandeln

Dies gilt allerdings nicht für BAGen, MVZen oder KH-MVZen mit Geschäftsanteilen und Stimmrechten, die nicht die Struktur der in der BAG, dem MVZ oder KH-MVZ tätigen Vertragsärzte repräsentiert.

Mit anderen Worten: BAGen, MVZen oder KH-MVZen, die nicht von den darin tätigen Ärzten gehalten und geführt werden, sind beim Nachbesetzungsverfahren nachrangig zu behandeln. Hiermit soll verhindert werden, dass kassenärztliche Zulassungen zum Spielball von Investoren werden.

War ein „Investoren-MVZ“ bereits am 31.12.2011 zugelassen, genießt es Bestandsschutz und wird bei der Nachbesetzung wieder gleichrangig behandelt.

 

Der Beschluss des Zulassungsausschuss – was kommt jetzt?

Der Zulassungsausschuss entscheidet durch Beschluss.

In diesem Beschluss legt er den Zeitpunkt fest, zu dem der Bewerber die vertragsärztliche Tätigkeit spätestens aufzunehmen hat. Gem. § 95 Abs. 7 SGB V sind dies drei Monate nach Zustellung des Beschlusses.

Eine frühere Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit ist zulässig.

 

Widerspruch und Klageverfahren

Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses ist das Rechtsmittel des Widerspruches zulässig.

Der Widerspruch ist binnen eines Monats zu erheben. Widerspruchsbefugt ist u.a. der abgebende Arzt, die Kassenärztliche Vereinigung sowie sämtliche unterlegenen Mitbewerber.

Über den Widerspruch entscheidet der Berufungsausschuss. Dieser ermittelt sämtliche Tatsachen neu und trifft eine eigene Entscheidung.

Die Entscheidung des Berufungsausschusses ergeht durch Beschluss.
Gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses ist der Klageweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Klage ist binnen eines Monats zu erheben.

Das Klageverfahren kann sich unter Umständen bis in die dritte Instanz hinziehen. Bis dahin ist die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht rechtskräftig und damit auch nicht vollziehbar.

D. h., bis zur letztinstanzlichen Entscheidung kann der Bewerber, der die Zulassung zugesprochen bekommen hat, seine Tätigkeit nicht aufnehmen.

Um dies zu verhindern, besteht die Möglichkeit, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses feststellen zu lassen.

Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn offensichtlich ist, dass der rechtmäßige Bewerber den Zuschlag erhalten hat (z.B. wenn einziger Mitbewerber ein Investoren-MVZ (s.o.) ist) oder das Versorgungsinteresse den Vollzug der Entscheidung des ZA zwingend erfordert.

 

Rücknahme des Nachbesetzungsantrages

Dem abgebenden Arzt steht es bis zur Rechtskraft der Entscheidung frei, den Antrag auf Ausschreibung der Zulassung zurückzunehmen.

Sollte also vor dem Zulassungsausschuss ein Bewerber obsiegen, mit dem der Abgeber nicht einverstanden ist, kann er durch die Rücknahme seines Antrages die Entscheidung des Zulassungsausschusses revidieren.

Praxistipp:

Bei der Rücknahme des Antrages ist Vorsicht geboten. Denn ein anschließendes neues Nachbesetzungsverfahren ist dann nicht mehr ohne weiteres möglich.

Wie lange der abgebende Arzt warten muss, um erneut die Ausschreibung der Zulassung beantragen zu können, ist nicht geklärt.

In der Regel wird er ein paar Jahre abwarten müssen. Denn die Revidierung der Entscheidung des Zulassungsausschusses durch den Praxisabgeber ist systematisch nicht vorgesehen und soll auch nicht durch die Rücknahme von Anträgen auf Ausschreibung der Zulassung Schule machen.

 

Fazit

Das Nachbesetzungsverfahren ist eine äußerst spannende, aber hochkomplexe Rechtsmaterie. Gerne begleiten wir Sie als Abgeber oder Bewerber dabei.

Abgebern ist dabei zu raten, mindestens ein Jahr vor der geplanten Übergabe erste Schritte einzuleiten.

Gerne zeigen wir Abgebern auch Möglichkeiten auf, wie eine mit Rechtsmittel angegriffene Entscheidung des Zulassungsausschusses anderweitig faktisch zementiert werden kann.

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