Keine Fortführungsfähigkeit einer Praxis bei hälftigem Zulassungsentzug

15. April 2020 | von Silvia Lucht

BSG, Urteil vom 30.10.2019, Az. B 6 KA 14/18

In seiner Entscheidung vom 30.10.2019 (Az. B 6 KA 14/18 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass kein Nachbesetzungsverfahren für eine bereits rechtskräftig entzogene halbe Zulassung durchzuführen ist.

Der Vertragsarzt mit einem vollen Versorgungsauftrag erklärte im Jahre 2014 den Verzicht auf eine halbe Zulassung bei Gleichzeitiger Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum bei weiterer Tätigkeit in seiner eigenen Praxis im Umfang von 16 Wochenstunden. Die kassenärztliche Vereinigung entzog ihm daraufhin die halbe Zulassung, da der Vertragsarzt bereits seit 2010 nicht mehr im nennenswerten Umfang vertragsärztlich tätig sei.

Im März 2016 stellte der Vertragsarzt dennoch einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für die hälftig entzogene Zulassung. Diesen Antrag lehnt die Kassenärztliche Vereinigung ab.

Zu Recht, wie das Bundessozialgericht am 30.10.2019 entschied. Denn der Nachbesetzung stehe die bestandskräftig gewordene Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen. Mit Bestandskraft der hälftigen Zulassungsentziehung stehe fest, dass insoweit eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr vorhanden sei. Die andere Hälfte habe der Vertragsarzt gegen Anstellung einem Medizinischen Versorgungszentrum übertragen. Gemäß § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V sei in einer derartigen Konstellation eine Fortführung der Praxis nicht möglich.

Fazit:

Bei dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall handelt es sich um einen besonderen Einzelfall. Dennoch sollte ein Vertragsarzt, der sich nach und nach aus der vertragsärztlichen Versorgung zurückziehen will, genau überlegen, ob er seine Praxis nicht gewinnbringend zu einem Zeitpunkt veräußert, zu dem sie im Sinne der Rechtsprechung des BSG noch als Fortführungsfähig angesehen werden kann.

Wann das genau der Fall ist, ist anhand der individuellen Praxisgegebenheiten zu bewerten. Je mehr er jedoch seine vertragsärztliche Tätigkeit verringert, desto höher ist das Risiko eines Zulassungsentzuges wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Ist die Zulassung einmal entzogen, kann die Praxis – zumindest als vertragsärztliche Praxis – nicht mehr veräußert werden. Weiter ist Vorsicht geboten bei der Übertragung der Zulassung auf ein Medizinisches Versorgungszentrum. Denn eine einmal übertragene Zulassung schließt die Fortführungsfähigkeit der Praxis per Gesetz aus.