Private-Equity und Verlegung eines Vertragsarztsitzes
21. Januar 2021 | von Silvia LuchtDas Bundessozialgericht zwischen Recht und Politik
BSG, Urteil v. 30.09.2020, Az. B 6 KA 18/19 R
Private-Equity-Investoren, d. h. privates in- oder ausländisches Beteiligungskapital, interessieren sich immer mehr und mehr für das deutsche Gesundheitswesen. Eine Möglichkeit der Beteiligung bietet z. B. die Übernahme von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Damit gehen immer mehr und mehr Vertragsarztsitze auf Finanzinvestoren über. Zwar hat der Gesetzgeber u. a. mit dem am 11.05.2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) diesbezügliche gesetzliche Regelungen getroffen. Allerdings bleiben einzelne Fragen weiterhin strittig.
Eine dieser Fragen war, ob ein MVZ der X GmbH mit hundertprozentiger Beteiligung der Y GmbH eine genehmigte Anstellung auf ein MVZ der Z GmbH mit hundertprozentiger Beteiligung Y GmbH übertragen kann. Der Zulassungsausschuss sagte: „Nein.“ Der Berufungsausschuss sagte: „Ja.“ Das Sozialgericht Hamburg entschied: „Nein.“. Das BSG entschied im Wege der Sprungrevision: „Ja.“.
Der Rechtsstreit wurde um § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV gesponnen. Nach § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV darf der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Gem. § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV gilt entsprechendes für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
Das BSG entschied in seinem Urteil vom 30.09.2020, dass diese Vorschrift die Verlegung einer genehmigten Arztanstellung auch dann gestatte, wenn zwei MVZ mit rechtlich eigenständigen Betreibergesellschaften (Anm.: X GmbH und Z GmbH) beteiligt sind, deren Gesellschafter (Y GmbH) völlig identisch sind. Zur Begründung seiner Entscheidung rekurrierte das BSG auf den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers. Dieser, so das BSG, habe die Möglichkeit eröffnen wollen, Anstellungsgenehmigungen zwischen verschiedenen MVZ „in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter“ (BT-Drucks. 18/4095, S. 146) zu verlegen. Eine Unterscheidung zwischen Fallkonstellationen, in denen mehrere MVZ von derselben Gesellschaft betrieben werden, und solchen, in denen nur eine Identität der Gesellschafter besteht, sei danach nicht beabsichtigt gewesen.
Allerdings, so das BSG weiter, sei aus der Formulierung „gleiche Trägerschaft oder Identität der Gesellschaft“ zu folgern, dass der Normgeber eine Verlegung nur ermöglichen wolle, soweit sie nicht der wirtschaftlichen Verwertung bzw. dem Handel mit der Anstellungsgenehmigung diene. Es genüge darüber hinaus nicht, dass ein Gesellschafter beide Betreibergesellschaften z. B. aufgrund seiner Kapitalbeteiligung oder einer ihm eingeräumten Sperrminorität dominiere.
Fazit:
Oberste Gerichte betonen immer wieder, dass sie bar jeder politischen Überlegungen und nur anhand der Gesetzeslage entscheiden. Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Denn oberste Gerichte formen Recht und schaffen dadurch neue politische Wirklichkeiten. Dies ist auch gar nicht verwerflich oder zu bedauern. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache. Wo Recht ist, ist auch Politik und umgekehrt.
Im vorliegenden Fall hat das BSG zugunsten von Private-Equity in der vertragsärztlichen Versorgung entschieden. Ob das positiv oder negativ ist, hängt von der Interessenlage der Leser ab. Fakt ist, dass der Gesundheitssektor ein großes Investitionspotential bietet und Private-Equity-Investoren daher nachhaltig versuchen werden, darin Fuß zu fassen.
Und abschließend noch ein Lanzenbruch für die politische Neutralität des BSG: Das BSG hatte fast keine Wahl anders zu entscheiden. Denn anderenfalls hätte es den expliziten Willen des Gesetzgebers ignoriert. Darüber hinaus hat es in einer Art obiter dictum ausgeführt, dass eine Verlegung von Vertragsarztsitzen nach dem Willen des Gesetzgebers nur möglich sei, wenn sie nicht dem Handel mit der Anstellungsgenehmigung diene.