Urlaubsanspruch trotz Mutterschutz und Beschäftigungsverbot – Wichtige Hinweise
27. Februar 2025Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Elternzeit – Was ist was?
Schwangerschaft und Mutterschutz führen im Arbeitsrecht zu besonderen Schutzregelungen, die oft zu Unsicherheiten bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern führen. Insbesondere folgende Begriffe spielen eine zentrale Rolle:
- Mutterschutz: Der gesetzlich geregelte Zeitraum vor und nach der Geburt, in dem ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt. Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz.
- Beschäftigungsverbot: Kann über den Mutterschutz hinausgehen, wenn gesundheitliche Risiken für Mutter oder Kind bestehen. Dies wird entweder individuell ärztlich angeordnet oder durch das Gesetz vorgegeben. Das Beschäftigungsverbot kann von Anfang der Schwangerschaft an bestehen. Ein weiteres -selteneres, aber bei Zahnärztinnen lange Zeit übliches- Beschäftigungsverbot kann während der sog. „Stillzeit“ bestehen, also nach der Geburt solange das Kind noch gestillt wird. Alle Beschäftigungsverbote sind im sog. Mutterschutzgesetz geregelt.
- Elternzeit: Eine freiwillige, grundsätzlich unbezahlte Auszeit zur Betreuung des Kindes nach der Geburt. Während dieser Zeit kann der Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber gekürzt werden, muss aber ausdrücklich erklärt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. August 2024 (9 AZR 226/23) entschieden, dass Arbeitnehmerinnen ihren vollen zeitanteiligen gesetzlichen Urlaubsanspruch behalten, auch wenn sie aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots keinen Urlaub nehmen konnten. Diese Entscheidung ist besonders für Zahnärztinnen relevant, da sie häufig von individuellen oder generellen Beschäftigungsverboten betroffen sind. Gleichzeitig stellt sich für Arbeitgeber die Frage, wie sie mit diesen Urlaubsansprüchen korrekt umgehen und diesen auch tatsächlich auf den gesetzlichen Urlaub beschränken.
Urlaubsanspruch trotz Mutterschutz
Da in Zahnarztpraxen oft spezielle gesundheitliche Risiken bestehen, werden häufig individuelle Beschäftigungsverbote gemäß § 16 MuSchG ausgesprochen. Dabei ist zu beachten, dass Mutterschutz und Stillzeit zwei unterschiedliche rechtliche Situationen darstellen.
Kündigungsschutz
- Während im Mutterschutz ein strenger Kündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG besteht, endet dieser nach dem Mutterschutzgesetz, sofern keine Elternzeit in Anspruch genommen wird.
- Während der Stillzeit besteht hingegen kein allgemeines Beschäftigungsverbot und kein besonderer Kündigungsschutz. Bei Zahnärztinnen wurde aber in der Vergangenheit häufig ein individuelles Beschäftigungsverbot unter Anderem aufgrund einer möglichen Berührung mit Amalgam ausgesprochen.
Verjährung des Urlaubsanspruchs
Grundsätzlich unterliegt der gesetzliche Mindesturlaub sowie ein darüberhinausgehender vertraglicher Mehrurlaub der regelmäßigen Verjährungsfrist. Allerdings beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich wieder in der Lage ist, ihren Urlaub zu nehmen.
Während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ist dies nicht der Fall, sodass die Verjährungsfrist erst nach Ende des Verbots beginnt. Sollte ein Beschäftigungsverbot nahtlos in ein weiteres übergehen oder eine Elternzeit anschließen, kann der Urlaub erst nach Ende der letzten Schutzfrist beansprucht werden.
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass sie ihre Arbeitnehmerinnen rechtzeitig über den noch offenen Urlaubsanspruch informieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sollte das Arbeitsverhältnis während oder nach dem Mutterschutz enden, besteht für den noch offenen Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein Abgeltungsanspruch. Das bedeutet, dass der nicht genommene Urlaub entweder in Form von freien Tagen gewährt oder finanziell abgegolten werden muss. Arbeitgeber sollten darauf vorbereitet sein, um rechtssichere Lösungen zu gewährleisten.
Was bedeutet das für Sie?
Ein zentraler Punkt für Arbeitgeber in Zahnarztpraxen ist die klare Trennung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem etwaigen vertraglich vereinbarten Mehrurlaub. Während der gesetzliche Urlaubsanspruch von den Regelungen des Mutterschutzgesetzes erfasst wird, gelten für den vertraglichen Mehrurlaub andere Regelungen. Daher empfiehlt es sich, die Arbeitsverträge regelmäßig zu überprüfen und an aktuelle arbeitsrechtliche Vorgaben anzupassen. Dies kann Ihnen als Arbeitgeber im Fall der Fälle viel Geld sparen, da jeder Jahresurlaub ausbezahlt mindestens ein Monatsgehalt darstellt.