Checkliste Praxisübernahmevertrag

05. November 2020 | von Gabriele Leucht

Bei der Praxisübernahme gibt es vieles, das Sie beachten müssen. Unsere Checkliste für den Praxisübernahmevertrag enthält alle wichtigen Punkte! So sind Sie gut vorbereitet für die Praxisübernahme.

Übernahmemodalitäten

Generell gibt es vier Modalitäten zu beachten:

  1. Zeit
  2. Ort
  3. Vertragspartner
  4. Kaufpreis

Diese vier Punkte klingen banal. Ohne sie kann jedoch keine Vertragsgestaltung beginnen. Erst wenn die äußeren Umstände feststehen, kann eine rechtssichere, sinnvolle Vertragsgestaltung stattfinden.

Materielle und immaterielle Vermögenswerte

Hier empfiehlt es sich, zunächst eine Aufstellung anzufertigen. Diese sollte genau skizzieren, welche Praxisbestandteile bei der Praxisübernahme auf den Erwerber übergehen sollen.

Die Aufstellung sollte unter anderem folgendes auflisten:

  • Medizinische Geräte
  • EDV-Einrichtung
  • Telefonanlage, einschließlich der Telefonnummern
  • Email-Account, Homepage etc.
  • Verbrauchsmaterialien (nur bei Besonderheiten Einzelauflistung empfehlenswert)
  • Patientenkartei
  • Datenschutz bei Übergabe der Patientenkartei/ elektronische Patientenakte etc.
  • Sind Einwilligungserklärungen vorhanden?
  • Wie sind die Patientendaten geschützt?

Nach dem Urteil des BGH vom 11.12.1991 ist eine Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung einer Arztpraxis, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei zu übergeben wegen der Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrecht der Patienten und des Verstoßes dagegen nichtig.

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Fragen zur Praxisübernahme? Rufen Sie uns an unter 089-89623620 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@medizinrecht-muenchen.de.

Die Nichtigkeit der einen Klausel hatte im konkreten Fall die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Um dies zu verhindern, hat sich im Nachgang zu vorgenanntem Urteil das sog. Münchner Modell oder Zwei-Schrank-Modell etabliert.

Nach diesem Modell werden die Patientenakten zwar in die Obhut des Erwerbers übergeben, aber so lange unter Verschluss gehalten, bis der Patient sich in der übergebenen Praxis wieder vorstellt und sein Einverständnis mit der Übergabe an den Erwerber erklärt.

Wettbewerb

Unter dem Stichwort „Wettbewerb“ stellt sich die Frage, was der Verkäufer nach der Praxisabgabe machen will und ob dies mit dem Willen des Übernehmers übereinstimmt. Will sich der Verkäufer zur Ruhe setzen oder plant er, weiter ärztlich tätig zu sein?

Viele Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen sind noch nicht bereit in den Ruhestand einzutreten oder aber wollen sich beruflich neu orientieren. Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten die Umstände einer weiteren Tätigkeit des abgebenden Arztes geregelt werden.

Zu prüfende Unterlagen

Wurden alle Unterlagen, welche der Erwerber benötigt, übergeben und eingesehen? Hierbei sind insbesondere betriebswirtschaftliche Dokumente von großer Bedeutung.

Sollten nicht alle Unterlagen eingesehen worden sein bzw. sollte hierüber nichts im Vertrag festgehalten sein droht diesbezüglich Streit über Gewährleistungsansprüche.

Dann z. B. nämlich, wenn der betriebswirtschaftliche Ertrag der Praxis geringer ist, als erwartet.

Übernahme wichtiger Verträge/Einverständnis von Dritten

Immer wieder wird tatsächlich vergessen, dass im laufenden Praxisbetrieb Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen wurden, ohne die der Erwerber die Praxis nicht oder nur schwer fortführen kann.

Diese sollten also tunlichst auf den Erwerber übergehen. Hierzu benötigt man jedoch die Zustimmung Dritter, namentlich der Vertragspartner der Dauerschuldverhältnisse.

Dies gilt unter anderem bei:

  • Mietvertrag der Praxis
  • Leasingverträgen von Equipment
  • Ratenzahlungsverträgen
  • Telefon / Internetverträgen

Hier raten wir dringend dazu, einen Passus in den Vertrag mitaufzunehmen, welcher den Abgeber dazu verpflichtet, bei der Übertragung der Dauerschuldverhältnisse mitzuwirken.

Dabei kommt dem Mietvertrag große Bedeutung zu. Denn je nach Praxismodell steht und fällt der Praxisbetrieb mit den entsprechenden Praxisräumen. Am besten sichert sich der Erwerber daher bereits im Vorfeld die Rechte auf die Übernahme des Mietvertrages.

Personal

Hinsichtlich des Praxispersonals ist bereits im Vorfeld eine sorgsame Planung erforderlich.

Es stellen sich folgende Fragen:

  • Wann und wer tritt an das Personal heran und informiert es über die Praxisübergabe?
  • Welche dienstvertraglichen Verpflichtungen sollen übernommen werden?
  • Wie ist der Betriebsübergang einschließlich der Informationspflichten arbeitsrechtlich zu gestalten?

 

Zulassung /Bürokratie

„Last but not least“ sind im Praxisübernahmevertrag die Verantwortlichkeiten und Umstände des parallel stattfindenden Nachbesetzungsverfahrens zu regeln.

Brauchen Sie Hilfe bei der Praxisübernahme? Rufen Sie uns an unter 089-89623620 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@medizinrecht-muenchen.de! Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen gerne.

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