Das dritte Geschlecht: (Mögliche) Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und den Bewerbungsprozess

22. Februar 2019 | von Gabriele Leucht

Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits im Oktober 2017, dass es eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde darstellt, wenn im Personenstandsregister bei der Angabe „Geschlecht“ nur drei Möglichkeiten gegeben werden: Männlich, weiblich oder kein Eintrag. Mit dem Urteil erging ein Auftrag an den Gesetzgeber, diesen Missstand zu beseitigen und eine Gesetzesänderung bis zum Jahresende 2018 durchzuführen.

Mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18. Dezember 2018 kam der Gesetzgeber der Aufforderung nach und das dritte Geschlecht wurde „geboren“. Es gilt nun für Menschen, welche weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, und eröffnet diesen die Möglichkeit sich als „divers“ zu bezeichnen.

Nun fragt man sich, was diese Änderung mit dem Arbeitsrecht zu tun hat. Die Antwort lautet: Einiges!

Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sind allgemein verboten. Dies gilt nun selbstverständlich auch für das dritte Geschlecht. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er bei Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, sämtlichen Beförderungen und vor allem auch beim Zugang zu einer Tätigkeit, also bereits im Bewerbungsprozess, darauf zu achten hat, dass die Auswahlentscheidung nicht diskriminierend ist.

Besonders wichtig ist dies auch im Hinblick auf Schadenersatzansprüche, welche nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz möglich sind. Sollte das Bewerbungsverfahren nicht diskriminierungsfrei gestaltet sein, kann dies zu einem Schadenersatz in Höhe von drei Monatsgehältern führen.

Unser Tipp:

Stellenausschreibungen so geschlechtsneutral wie möglich formulieren; es wird wohl ausreichend sein, Stellenangebote mit dem Zusatz in der Überschrift Radiologe/in (m/w/d) zu versehen, und so um ein drittes Geschlecht zu erweitern.

Und es wird wohl besser sein, in der Stellenbeschreibung den potentiellen Bewerber direkt anzuschreiben: „Wir suchen Sie als … mit den folgenden Qualifikationen …“.

Weitere Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt es abzuwarten. Gibt es weitere Konsequenzen? Müssen Toiletten nach der Arbeitsstättenverordnung für das dritte Geschlecht geschaffen werden? Gibt es Quoten? Wird es eine weitere Anrede geben?

(BVerfG, Urteil vom 10.10.2017 – 1BvR 2019/16)