BSG: Vertragsärztliche Tätigkeit bleibt auf einen vollen Versorgungsauftrag begrenzt
19. Januar 2026
BSG-Urteil zur Begrenzung des Versorgungsauftrags: Einordnung & Auswirkungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 26.03.2025 eine zentrale Weichenstellung im Vertragsarztrecht vorgenommen: Ein Arzt kann auch künftig nicht mehr als einen vollen Versorgungsauftrag persönlich erfüllen. Tätigkeiten darüber hinaus – sei es durch weitere Zulassungen oder zusätzliche Anstellungen – bleiben unzulässig.
BSG-Urteil zur Begrenzung des Versorgungsauftrags: Einordnung & Auswirkungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 26.03.2025 entschieden: Ein Arzt kann nicht mehr als einen vollen Versorgungsauftrag persönlich erfüllen.
Worum ging es im Verfahren?
Eine Vertragsärztin wollte für ihren Vater eine zusätzliche Anstellungsgenehmigung erwirken, obwohl er bereits zwei hälftige Versorgungsaufträge innehatte.
Warum lehnt das BSG dies ab?
1. Ordnungssystem der vertragsärztlichen Versorgung
2. Bedarfsplanung & Honorarverteilung
3. Gleichbehandlung von Zulassungen & Anstellungen
Keine Abhilfe durch Nebenbestimmung oder Verzicht
Das BSG lehnte auch eine bedingte Genehmigung ab, da kein Verzichtswille vorlag.
Verfassungsrechtlich unbedenklich
Weder Art. 12 GG (Berufsfreiheit) noch Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) seien verletzt.
Fazit: Was sollten Vertragsärzte jetzt tun?
1. Beschäftigungsmodelle prüfen
2. Nachbesetzungsprozesse nicht verzögern
3. Zulassungs- und Anstellungsstrategien anpassen