Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Arbeitszeiten?
19. Januar 2026Urlaubsberechnung bei unregelmäßiger Arbeitszeit: BAG stellt klaren Arbeitstagbezug heraus
Die Berechnung und Erfüllung des Urlaubsanspruchs bei unregelmäßiger Arbeitszeit stellt Arbeitgeber seit jeher vor erhebliche Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für Arbeitszeitmodelle, die von der klassischen Fünf-Tage-Woche abweichen – etwa im Rettungsdienst, im Klinikum oder in der Pflege. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 19. August 2025 (9 AZR 216/24) im Falle eines Rettungsdienstmitarbeiters, sorgt für mehr Orientierung in der Praxis unter stringenter Fortsetzung der Rechtsprechung.
Urlaub knüpft an Arbeitstage an – nicht an Kalendertage
Das Bundesarbeitsgericht stellt ausdrücklich klar, dass Urlaub stets an Arbeitstage und nicht an Kalendertage anknüpft.
Besonders relevant ist dies z.B. für Ärztinnen und Ärzte mit rollierenden Dienstplänen oder wechselnden Wochenarbeitstagen. Weicht die Verteilung der Arbeitszeit von der Fünf-Tage-Woche ab, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch proportional zur Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage. Das BAG bestätigt damit konsequent seine bisherige Rechtsprechung.
Klare Tendenz des BAG: proportionale Urlaubsberechnung
Das Urteil macht deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht eine arbeitszeitbezogene und verhältnisgerechte Urlaubsberechnung verlangt. Maßgeblich ist, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr tatsächlich eine Arbeitspflicht bestand. Nur auf dieser Basis kann sowohl der Umfang des Urlaubsanspruchs als auch dessen ordnungsgemäße Erfüllung beurteilt werden.
Praxisempfehlung: Urlaubsklauseln rechtssicher gestalten
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass standardisierte Urlaubsklauseln häufig nicht ausreichen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. In der Praxis ist es daher regelmäßig ratsam, Urlaubsklauseln unter Einschaltung eines spezialisierten Anwalts zu gestalten.
Besonders empfehlenswert ist eine proportionale bzw. arbeitszeitbezogene Urlaubsklausel, bei der der Urlaubsanspruch ausdrücklich von einer Referenz-Arbeitszeit (z. B. fünf Arbeitstage pro Woche) abgeleitet und bei abweichenden Arbeitszeitmodellen entsprechend umgerechnet wird. So lassen sich rechtliche Risiken minimieren und Streitigkeiten über die Urlaubsberechnung vermeiden.