Mitbestimmung des Betriebsrates bei dem Betrieb einer Facebook-Seite für Betreiber von Blutspendediensten – Postings in Facebook als Überwachung von Arbeitnehmern
30. März 2017
| von Gabriele Leucht
Im vorliegenden Fall betreibt die Arbeitgeberin eine Facebook-Seite zu Marketing Zwecken. Auf einer Pinnwand ist es Nutzern gestattet Kommentare abzugeben. Durch die Kommentarfunktion besteht die Möglichkeit auch einzelne Mitarbeiter zu bewerten, bzw. deren Arbeit zu kommentieren. Der Betriebsrat des Konzerns klagte gegen den Arbeitgeber mit der Begründung, dass die Einrichtung der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei. Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich die Postings auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.6 Betriebsverfassungsgesetz. (BArbG 13.11.2016 – Az. 1 ABR 7/15)
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