Outsourcing und Geheimnisschutz in der Praxis - (Straf-)Gesetzentwurf des Bundestages zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

19. Juli 2017 | von Gabriele Leucht

Am 22. September 2017 wird der Bundesrat in seiner Plenarsitzung über ein Gesetz abstimmen, welches eine neue Regelung des Strafgesetzbuches im Hinblick auf den Berufsgeheimnisträgerschutz beinhaltet. (Fast) unbemerkt hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf verabschiedet, welcher nicht nur für Rechtsanwaltskanzleien, sondern auch für Arztpraxen gilt, welche sich nicht nur eigenen Personals bedienen, sondern auch Dienstleistungen von Dritten, zum Beispiel IT-Leistungen annehmen bzw. diese vergeben. Für die Angestellten von Berufsgeheimnisträgern ist die Geheimhaltungspflicht bereits jetzt selbstverständlich und es werden sich durch die neue Gesetzeslage keine einschneidenden Änderungen für die unbedingte Verpflichtung zur Geheimhaltung in der Praxis ergeben.

Die Frage aber, ob überhaupt eine Dienstleistung durch Outsourcing aus dem Betrieb ausgegliedert werden kann, welche nur ausgeführt werden kann, wenn auch Geheimnisse weitergetragen werden, ist nun klarstellend bejahrt worden.

Der Gesetzestext erstreckt sich dabei auf “sonstige mitwirkende Personen“. Dies ist erkennbar ein sehr weitreichender Personenkreis, und es darf mit Spannung abgewartet werden, welche Art von Aufgaben nun tatsächlich in der Praxis auf Außenstehende übertragen werden.

Wichtig ist für den Berufsträger, dass wenn Aufgaben auf andere Personen übertragen werden, diese unbedingt zur Geheimhaltung verpflichtet werden müssen. Dies kann für die Praxis nur bedeuten, dass eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden muss, damit überhaupt eine Berührung mit Privatgeheimnissen von Patienten stattfinden kann im Rahmen der Leistungserbringung Dritter. Sollte der Arzt/die Ärztin diese Verpflichtung verletzen, droht, wenn tatsächlich ein Geheimnis von einem Auftragnehmer offenbart wurde, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Weiterhin enthält der Entwurf eine klare Einschränkung, dass ein Arzt/eine Ärztin, wenn Dienstleistungen an Dritte übertragen werden, auch hier zuerst prüfen muss, ob überhaupt eine Offenbarung fremder Geheimnisse, also insbesondere Patientendaten, Akten, Befunde usw., erforderlich ist, um die Tätigkeit zu erbringen. D.h. es muss stets eine sorgfältige Überprüfung dahingehend stattfinden, welchen Umfang die zu bringende Tätigkeit hat, und inwieweit es dabei tatsächlich notwendig ist, dem Auftragnehmer bzw. der mitwirkenden Person Einblick zu gewähren.

Besonders bei externen IT-Dienstleistungen empfiehlt es sich daher, vor Abschluss eines Vertrages zu überlegen, inwieweit Daten herausgegeben werden müssen, und sämtliche Personen explizit schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der Bundesrat abstimmt, und welche Konsequenzen sich aus dieser Erweiterung der Strafbarkeit für die Abwicklung im Alltag ergeben.

Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.