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BVerfG bestätigt: Keine zusätzliche Anstellung bei vollem Versorgungsauftrag

23. August 2026

Kann ein bereits voll zugelassener Vertragsarzt zusätzlich als angestellter Arzt in einer Praxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ tätig werden? 

Das Bundessozialgericht hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen. Für Vertragsarztpraxen, BAG und MVZ ist die Antwort praxisrelevant: Maßgeblich ist nicht die formale Rolle, sondern der Umfang der persönlichen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.


Kernaussage des BSG-Urteils


Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 26. März 2025 – B 6 KA 7/24 R, dass ein Arzt persönlich höchstens im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen darf. Diese Grenze gilt sowohl für zugelassene Vertragsärzte als auch für angestellte Ärzte. Eine zusätzliche Anstellungsgenehmigung kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Arzt bereits einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt.
 

Ausgangsfall: Anstellungsgenehmigung für bereits voll zugelassenen Arzt
Im entschiedenen Fall wollte eine Vertragsärztin ihren Vater zusätzlich als Arzt in ihrer Praxis anstellen. Dieser war bereits mit zwei hälftigen Versorgungsaufträgen an zwei Praxissitzen zugelassen und erfüllte damit insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag. Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss lehnten die Anstellungsgenehmigung ab. Auch Klage, Berufung und Revision blieben erfolglos.
 

Warum die Bedarfsplanung entscheidend ist


Das BSG stellte auf die personenbezogene Grenze des vollen Versorgungsauftrags ab. Für die Bedarfsplanung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Arzt selbst zugelassen ist oder als angestellter Arzt tätig wird. Entscheidend ist, in welchem Umfang er persönlich vertragsärztliche Leistungen erbringt. Würde ein bereits voll zugelassener Arzt zusätzlich angestellt, würde er persönlich mehr als einen vollen Versorgungsauftrag wahrnehmen. Das widerspricht der Systematik der vertragsärztlichen Bedarfsplanung.


Verfassungsbeschwerde nicht angenommen


Die Entscheidung wurde auch verfassungsrechtlich angegriffen. Die gegen das BSG-Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 21. Mai 2026 – 1 BvR 1688/25 jedoch nicht zur Entscheidung an. Damit bleibt die Linie des BSG für die Praxis maßgeblich: Die Grenze eines vollen Versorgungsauftrags gilt personenbezogen und erfasst auch angestellte Ärzte.
 

Rechtlicher Hinweis: Reduzierung des Versorgungsauftrags prüfen
 

Eine zusätzliche ärztliche Tätigkeit kann nur dann in Betracht kommen, wenn der bestehende Versorgungsauftrag entsprechend reduziert wird. § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV ermöglicht die Beschränkung eines vollen Versorgungsauftrags auf einen hälftigen Versorgungsauftrag. Entscheidend bleibt aber stets, dass die persönliche Teilnahme des Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung insgesamt nicht über einen vollen Versorgungsauftrag hinausgeht.


Praxistipps für Vertragsarztpraxen, BAG und MVZ


•    Vor einem Antrag auf Anstellungsgenehmigung sollte geprüft werden, welchen Umfang der vorgesehene Arzt bereits persönlich in der vertragsärztlichen Versorgung ausübt.


•    Besteht bereits ein voller Versorgungsauftrag, ist eine zusätzliche Anstellung regelmäßig nicht genehmigungsfähig.


•    Gestaltungen über BAG, Praxisanstellung oder MVZ ändern nichts an der personenbezogenen Grenze des vollen Versorgungsauftrags.


•    Eine vorherige Reduzierung des bestehenden Versorgungsauftrags kann im Einzelfall Gestaltungsspielräume eröffnen.
 

Fazit: Vertragsarztpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ sollten Anstellungsgenehmigungen sorgfältig vorbereiten. Das BSG-Urteil vom 26. März 2025 – B 6 KA 7/24 R bestätigt, dass die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung personenbezogen begrenzt ist. Wer bereits einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich als angestellter Arzt genehmigt werden. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht im Mai 2026 stärkt diese Linie zusätzlich.

Rechtsanwältin Caroline Krinner und Gabriele Leucht, Kanzlei Remedium