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Sonderbedarf: Kriterien für eine Anstellungsgenehmigung

16. September 2026

Nachdem ein Vertragsarzt mit der Fachrichtung Strahlentherapie u. a. wegen erhöhten Patientenaufkommens in seiner Praxis von einem Sonderbedarf ausging, beantragte er die Anstellungsgenehmigung für eine Fachärztin für Strahlentherapie. 

Erfolg hatte sein Antrag auf eine Sonderbedarfszulassung nicht, sodass der Zulassungsausschuss für Ärzte keine Anstellungsgenehmigung erteilte. Auch zuletzt das Bundessozialgericht (BSG Urt. v. 18.6.2025 – B 6 KA 5/24 R, BeckRS 2025, 28262) sieht die Ablehnung der Anstellungsgenehmigung als rechtmäßig an. 

Welche Rechtsgrundlage kommt für eine Anstellungsgenehmigung in Betracht?

Kann eine Anstellungsgenehmigung wegen der bereits erreichten Mindest- bzw. Höchstversorgungsanteile nicht auf den regelmäßig heranzuziehenden § 95 Abs. 9 SGB V gestützt werden, kann eine Ausnahmevorschrift wie die Sonderbedarfszulassung gem. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. §§ 36, 37 BedarfsplRL hierüber hinweghelfen.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich der Sonderbedarf? 

Sinn und Zweck der Erteilung einer Anstellungsgenehmigung wegen Sonderbedarfs ist die Gewährleistung der ausreichenden Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung der konkreten Fachrichtung durch die GKV in einem bestimmten Versorgungsbereich.

Nach § 36 Abs. 4 S. 3 der BedarfsplRL besteht ein örtlicher Sonderbedarf nur dann, wenn in dem konkreten Einzugsbereich der betroffenen Niederlassung Versorgungsdefizite vorhanden sind. 

Was ist der konkrete Einzugsbereich?

Unter dem konkreten Einzugsbereich ist das Gebiet zu verstehen, welches ausgehend vom Ort der Niederlassung tatsächlich unterhalten wird. Diesen Bereich bestimmen die Zulassungsgremien unabhängig vom bestehenden Planungsbereich, innerhalb dessen der Ressourcenverbrauch der ärztlichen Fachrichtung beurteilt wird. Der konkrete Einzugsbereich kann innerhalb des Planungsbereichs liegen oder sogar über dessen Grenzen hinausgehen. 

Wann liegen Versorgungsdefizite vor?

Ob in dem konkreten Einzugsgebiet lokale Versorgungsdefizite bestehen, hängt davon ab, wie die dortige Versorgung der Ärzte gegenüber den Patienten im Verhältnis zum betroffenen Planungsbereich erfolgt. Von Bedeutung sind insoweit nur die tatsächlichen Gegebenheiten.

Übersteigt die Versorgung im konkreten Einzugsgebiet sogar den Grad der Versorgung im gesamten Planungsbereich, so spricht bereits dies eher gegen bestehende Versorgungsdefizite im konkreten Einzugsgebiet.

Ergibt sich zudem aus einer Befragung der anderen Ärzte – hier aus der Fachrichtung der Strahlentherapie - im gesamten Planungsbereich sowie im konkreten Einzugsgebiet, dass eine ausreichende Versorgung auch bei erhöhtem Patientenaufkommen im konkreten Einzugsbereich weiterhin gewährleistet werden kann, so kann nicht von Versorgungsdefiziten gesprochen werden.

Dabei ist hervorzuheben, dass die Zulassungsgremien die Erklärungen in Bezug auf die anderen Strahlentherapeuten im konkreten Einzugsgebiet bzw. am selben Ort aufgrund derer individuellen Betroffenheit so weit wie möglich von einem objektiven Standpunkt aus beurteilen und würdigen. Sollten sich auch insoweit keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Aussagen aufdrängen, müssen die Zulassungsgremien nicht weiter nachforschen und können auch die Angaben der Ärzte im konkreten Einzugsgebiet bei ihrer Entscheidung über Versorgungsdefizite berücksichtigen.

Kann der Sonderbedarf durch den Arzt der betroffenen Niederlassung selbst herbeigeführt werden? 

Im Zuge des vom hiesigen Kläger erläuterten erhöhten Patientenaufkommens beschaffte dieser sich einen zweiten Linearbeschleuniger. Dieser Linearbeschleuniger kann aufgrund der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung wiederum nur bei Vorhandensein von ausreichendem Personal betrieben werden. Auch dieses Vorbringen hielt das Gericht nicht für einen Grund, den Sonderbedarf zu bejahen. 

Die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung bestimmt sich nur nach dem tatsächlichen Versorgungsbedarf und nicht danach, ob ein weiterer Arzt für die Benutzung eines neuen medizinischen Geräts erforderlich ist. Wäre das der Fall, würde dies bedeuten, dass ein Arzt den Sonderbedarf ohne Berücksichtigung der tatsächlich bereits bestehenden Versorgung im konkreten Einzugsgebiet selbst herbeiführen könnte. Demgegenüber steht jedoch der Ausnahmecharakter des Sonderbedarfs und die Tatsache, dass die GKV dauerhaft eine finanziell stabile Gesundheitsversorgung gewährleisten kann. Dies könnte sie nicht, wenn allein aus dem Grund bereits eine Anstellungsgenehmigung zu erteilen wäre.

Sonderbedarf hat Ausnahmecharakter

Dieses Beispiel zeigt, dass ein Antrag auf eine Anstellungsgenehmigung wegen Sonderbedarfs nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. §§ 36, 37 BedarfsplRL hohen Hürden gegenübersteht. Eine solche Genehmigung soll den Ausnahmecharakter beibehalten, da demgegenüber die gesetzliche Krankenversicherung finanziell stabil bleiben muss. Ein solcher Antrag kann nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. §§ 36, 37 BedarfsplRL also nur dann Erfolg haben, wenn eine Anstellung zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich ist. 

 

Rechtsanwältin Caroline Krinner, Kanzlei REMEDIUM