Krankheitstage im Team: Was Ärzte wissen müssen (2/2)
12. Oktober 2026Im zweiten Teil unseres Blogbeitrags für Ärzte als Arbeitgeber geht es um zwei Fragen: Was gilt, wenn zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten unmittelbar aufeinanderfolgen? Und welche arbeitsrechtlichen Folgen können zweifelhafte AU-Bescheinigungen haben?
3. Aufeinanderfolgende Erkrankungen im Praxisteam: der „einheitliche Verhinderungsfall“
Ein neuer 6-wöchiger Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts kann nicht nur bei einer Fortsetzungserkrankung ausgeschlossen sein. Dasselbe gilt bei einem einheitlichen Verhinderungsfall:
Wann gelten zwei Erkrankungen als ein einheitlicher Verhinderungsfall?
Wird der AN wegen einer Krankheit arbeitsunfähig und kommt während dieser Arbeitsunfähigkeit eine zweite Krankheit hinzu, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt, beginnt wegen der zweiten Krankheit grundsätzlich kein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung fortbesteht – unabhängig davon, ob sie auf einer oder mehreren Krankheiten beruht. Hiermit befassen sich unter anderem die Urteile des BAG vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15 und vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18. Sie greifen ältere BAG-Rechtsprechung auf und präzisieren sie.
Auch hier stellt sich die Frage, wer welche Tatsachen darlegen und beweisen muss. Damit befasst sich neben den genannten BAG-Urteilen auch das aktuelle Urteil des LAG Thüringen vom 16.12.2025 – 5 Sa 154/23.
In diesem Fall war der AN zunächst wegen einer Krankheit arbeitsunfähig. Er meinte, eine Ärztin habe einen Tag nach dem Ende dieses Zeitraums bestätigt, dass die erste Krankheit ausgeheilt sei. Erst nach dieser Bestätigung, aber noch am selben Tag, sei eine neue Krankheit aufgetreten. Deshalb verlangte er erneut Entgeltfortzahlung. Nach Ansicht des LAG war sein Vortrag bereits auf der ersten Stufe nicht schlüssig genug.
Wer muss bei aufeinanderfolgenden Erkrankungen was darlegen und beweisen?
Die Darlegungs- und Beweislast ist in diesen Fällen wie folgt verteilt:
- 1. Der AN muss nachvollziehbar darlegen, wann die bisherige Krankheit und die darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit begonnen und geendet haben. Dies kann durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschehen.
- 2. Der AG kann Zweifel an der AU-Bescheinigung begründen, wenn sich die Zeiträume der beiden Krankheiten möglicherweise überschnitten haben. Dafür kann sprechen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit direkt auf die vorherige folgt. Das gilt auch, wenn dazwischen nur ein Wochenende liegt, an dem der AN ohnehin nicht arbeiten musste.
- 3. Dann muss der AN genau nachweisen, wann die erste Arbeitsunfähigkeit endete und die neue begann. Dafür kann zum Beispiel der behandelnde Arzt als Zeuge befragt werden. Kann der AN nachweisen, dass er zwischen beiden Erkrankungen zumindest einige Stunden (ggf. auch außerhalb der Arbeitszeit) arbeitsfähig war, kann ein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts entstehen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, werden beide Krankheiten als ein zusammenhängender Fall behandelt. Der AG muss das Gehalt dann für beide Krankheiten zusammen grundsätzlich nur sechs Wochen weiterzahlen.
Kurzfazit für den AG: Überschneiden sich zwei Arbeitsunfähigkeiten, entsteht grundsätzlich kein neuer Anspruch auf sechs Wochen Gehaltsfortzahlung. Ein neuer Anspruch kann nur entstehen, wenn der AN nachweist, dass er zwischen beiden Krankheiten wieder arbeitsfähig war.
4. Fehlerhafte AU-Bescheinigung als Kündigungsgrund
Gibt es bei einer AU-Bescheinigung Unstimmigkeiten, stellt sich neben der Entgeltfortzahlung auch die Frage nach möglichen arbeitsrechtlichen Folgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine Kündigung gerechtfertigt sein. Das zeigt das noch nicht rechtskräftige Urteil des LAG Hamm vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25: Das Gericht wertete im konkreten Fall eine Online-AU-Bescheinigung ohne ärztlichen Kontakt als wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB und hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine fehlerhafte AU-Bescheinigung eine Kündigung rechtfertigen?
Der AG muss darlegen und beweisen, welche konkreten Umstände die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Ein Kündigungsgrund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung vorlegt, die wie eine ordnungsgemäß nach ärztlichem Kontakt ausgestellte Bescheinigung wirkt, obwohl kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat. Dadurch kann das Vertrauen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Dabei können insbesondere folgende Punkte eine Rolle spielen:
- Die Angabe „Fernuntersuchung“ auf der AU-Bescheinigung kann fälschlich den Eindruck vermitteln, ein Arzt sei tatsächlich beteiligt gewesen.
- Auch die Gestaltung der Bescheinigung kann den Anschein vermitteln, sie sei nach einem ärztlichen Kontakt und nach den allgemein anerkannten medizinischen Standards ausgestellt worden (§§ 4 und 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).
- Weist die Webseite, die die Online-AU-Bescheinigung ausstellt, darauf hin, dass es sich nicht um eine gewöhnliche AU-Bescheinigung handelt, kann dies dafür sprechen, dass der AN die möglichen Mängel der Bescheinigung kannte.
Der AG kann darin einen wichtigen Kündigungsgrund sehen. Denn der AN sichert sich mithilfe einer möglicherweise unzureichenden AU-Bescheinigung die Fortzahlung seines Gehalts und kann damit das Vertrauen des AG ausnutzen.
Außerordentliche Kündigung wegen zweifelhafter AU-Bescheinigung: Was muss der Arbeitgeber beachten?
Für eine außerordentliche Kündigung sind außerdem folgende Punkte wichtig:
- Abmahnung: eine vorherige Abmahnung kann in einem Fall wie diesem entbehrlich sein, wenn der Pflichtverstoß so schwer wiegt, dass der AG ihn nicht hinnehmen muss.
- Der AG verliert sein Kündigungsrecht nicht automatisch, wenn er zunächst mit dem AN vereinbart, die betreffenden Krankheitstage als Urlaubstage anzurechnen, damit der AN für diese Tage weiterhin Geld erhält.
- Für eine außerordentliche Kündigung gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB). Sie beginnt, sobald die Person, die über die Kündigung entscheiden darf, alle dafür wichtigen Tatsachen kennt. Erhält diese Person die Informationen wegen interner Abläufe beim AG erst später, ist das nicht automatisch unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren wird derzeit beim BAG unter dem Az. 2 AZN 567/25 fortgeführt. Wir aktualisieren den Blogbeitrag, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.
Kurzfazit für den AG: Eine auffällige oder fehlerhafte AU-Bescheinigung rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung. Der AG muss den Sachverhalt sorgfältig prüfen, die maßgeblichen Umstände belegen und die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung beachten.
Fazit:
Für Praxisinhaber und andere ärztliche Arbeitgeber bedeutet das insbesondere:
- Gibt es aufgrund aller Umstände erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer AU-Bescheinigung, können ärztliche Arbeitgeber die Bescheinigung infrage stellen. Sie müssen dabei nicht beweisen, dass der AN tatsächlich arbeitsfähig war.
- Verlangt der AN für eine erneute Arbeitsunfähigkeit weitere sechs Wochen Gehaltsfortzahlung, kann der AG Angaben zu den Krankheiten und Arbeitsunfähigkeiten der zurückliegenden bis zu zwölf Monate verlangen.
- Überschneiden sich zwei Arbeitsunfähigkeiten, entsteht grundsätzlich kein neuer Anspruch auf sechs Wochen Gehaltsfortzahlung.
- Legt der AN eine AU-Bescheinigung vor, obwohl er erkennen konnte, dass sie möglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde, oder hat er sie sich gezielt verschafft, um weiterhin Gehalt zu erhalten, kann unter den Voraussetzungen des § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung möglich sein.
Rechtsanwältin Caroline Krinner, Kanzlei REMEDIUM
(Dieser Beitrag wurde unter Einsatz KI-gestützter Hilfsmittel erstellt und vor Veröffentlichung anwaltlich geprüft.)