Krankheitstage im Team: Was Ärzte wissen müssen (1/2)
09. Oktober 2026Krankheitsbedingte Ausfälle können den Ablauf einer Arztpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder eines MVZ erheblich belasten. Ist ein Arbeitnehmer (im Folgenden AN) arbeitsunfähig, kann er nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (im Folgenden EFZG) Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts haben. Für Ärzte als Arbeitgeber (im Folgenden AG) stellen sich dann häufig drei Fragen (Die Abkürzungen AN und AG werden nachfolgend geschlechtsneutral verwendet.):
Welche Nachweise dürfen sie verlangen? Wann dürfen sie an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zweifeln? Und welche arbeitsrechtlichen Schritte kommen in Betracht? Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen anhand aktueller Rechtsprechung.
1. Krankmeldung im Praxisteam
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG muss der AN der Praxis unverzüglich mitteilen, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist grundsätzlich eine AU-Bescheinigung erforderlich (§ 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG). AG dürfen die Bescheinigung auch schon früher verlangen. Legt der AN den erforderlichen Nachweis nicht ordnungsgemäß vor, darf der AG die Entgeltfortzahlung nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 EFZG zunächst verweigern.
Wann darf der Arbeitgeber an einer AU-Bescheinigung zweifeln?
Für ärztliche Arbeitgeber ist besonders das Urteil des BAG vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24 wichtig. Das Gericht erklärt unter Bezugnahme auf weitere BAG-Entscheidungen, welche Anforderungen an eine AU-Bescheinigung gelten, in dortigem Urteil vor dem Hintergrund, dass sie in einem Staat außerhalb der EU ausgestellt wurde. Außerdem zeigt es, wann im Allgemeinen konkrete Umstände Zweifel an der Bescheinigung begründen und damit ihren Beweiswert erschüttern können:
- Bei einer AU-Bescheinigung aus einem Staat außerhalb der EU muss klar zwischen einer bloßen Erkrankung und einer Krankheit, die tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führt, unterschieden werden.
- Zweifelt der AG an einer AU-Bescheinigung, muss er nicht beweisen, dass der AN tatsächlich arbeitsfähig war. Es reicht aus, wenn er konkrete Umstände nennt, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung begründen.
- Ob solche Zweifel berechtigt sind, hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei können auch frühere AU-Bescheinigungen eine Rolle spielen. Hat der AN bereits mehrfach Bescheinigungen kurz vor oder nach Urlaubstagen vorgelegt, kann dies auch Zweifel an der aktuellen Bescheinigung begründen. Im entschiedenen Fall reichte die aktuelle AU noch zwei Tage über das Ende des vorherigen Urlaubs hinaus und enthielt zudem ein Reiseverbot.
- Kann der AG erhebliche Zweifel an der AU-Bescheinigung begründen, muss der AN seine Arbeitsunfähigkeit für den betreffenden Zeitraum genau und vollständig nachweisen. Die AU-Bescheinigung allein reicht dann nicht mehr aus.
Kurzfazit für den AG: Bestehen konkrete Zweifel an einer AU-Bescheinigung, muss der AG nicht beweisen, dass der AN arbeitsfähig war. Er muss aber nachvollziehbare Umstände nennen, die gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sprechen.
2. Wiederholte Arbeitsunfähigkeit: Wann liegt eine Fortsetzungserkrankung vor?
Ist der AN wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, muss der AG das Gehalt grundsätzlich höchstens sechs Wochen weiterzahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn bis zur erneuten Krankheit ein sehr langer Zeitraum verstrichen ist (§ 3 Absatz 1 Satz 2 EFZG). Bei wiederholten Ausfällen ist deshalb wichtig, ob tatsächlich eine neue Krankheit vorliegt oder ob die frühere Krankheit fortbesteht. Außerdem stellt sich die Frage, welche Angaben der AG zum Krankheitsverlauf verlangen darf. Das BAG-Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 93/22 schafft hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG weitere Klarheit:
Wer muss bei einer möglichen Fortsetzungserkrankung was darlegen?
Die Beweislast ist unionsrechtskonform in drei Stufen verteilt:
- 1. Ist der AN insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend auf derselben Krankheit beruht. Die AU-Bescheinigung ist hierfür in manchen Fällen unzureichend. Als weiterer Nachweis kommt zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung infrage.
- 2. Der AG kann die Angaben des AN anzweifeln. Er muss dem AN dann erklären, worauf seine Zweifel beruhen.
- 3. Dann muss der AN erneut genau erklären, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf derselben Krankheit beruht.
Wichtig für den AG: Eine neue AU-Bescheinigung oder die Erstbescheinigung eines anderen Arztes beweist noch nicht, dass eine neue Krankheit vorliegt. Um den Krankheitsverlauf überprüfen zu können, muss der AN den behandelnden Ärzten erlauben, hierzu Auskunft zu geben.
Welche Gesundheitsdaten darf der Arbeitgeber verlangen?
Kommt es zu einem Streit über die Entgeltfortzahlung, darf ein AG vor oder während eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bestimmte Angaben zur Krankheit verlangen (§ 26 Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Art. 9 Absatz 2 b) bzw. Art. 9 Absatz 2 f) Datenschutz-Grundverordnung):
- Der AG kann verlangen, dass der AN genaue Angaben zu seinen Krankheiten und Beschwerden macht. Das ist zulässig, weil neben dem Schutz der persönlichen Daten des AN auch die Rechte und wirtschaftlichen Interessen des AG berücksichtigt werden müssen. Der AN muss angeben:
- welche Erkrankung vorlag, welche Beschwerden und gesundheitlichen Einschränkungen damit verbunden waren und weshalb der AN deshalb nicht arbeiten konnte
- diese Angaben für die zurückliegenden sechs bis zwölf Monate
- Angaben der Krankenkasse (nach § 69 Absatz 4 Halbsatz 1 SGB X) reichen allein nicht aus. Der AG benötigt genauere Informationen, damit er seine Rechte wirksam geltend machen kann.
- Es reicht auch nicht aus, wenn der AN seine Angaben nur einem Sachverständigen mitteilt und der AG lediglich dessen Ergebnis erhält. Der AG muss die Angaben selbst kennen, damit er dazu Stellung nehmen und seine Rechte wahrnehmen kann.
Kurzfazit für den AG: Dauert die Arbeitsunfähigkeit insgesamt länger als sechs Wochen, darf der AG genauere Angaben dazu verlangen, ob dieselbe Krankheit fortbesteht. Begründet er Zweifel, muss der AN den Krankheitsverlauf näher erklären und nachweisen.
Damit endet der erste Teil unseres Blogbeitrags für Ärzte als Arbeitgeber. Im zweiten Teil erklären wir, wer was beweisen muss, wenn sich zwei Krankheiten überschneiden bzw. unmittelbar aufeinanderfolgen. Außerdem geht es darum, wann eine fehlerhafte AU-Bescheinigung sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Rechtsanwältin Caroline Krinner, Kanzlei REMEDIUM
(Dieser Beitrag wurde unter Einsatz KI-gestützter Hilfsmittel erstellt und vor Veröffentlichung anwaltlich geprüft.)